Satzung des Volkssolidarität Kreisverband Sächsische Schweiz - Osterzgebirge e.V.

Die Kreisdelegiertenversammlung beschließt die vorliegende Satzung
(Stand 20.05.2006 - aktualisiert 29.05.2010).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität Kreisverband Sächsische Schweiz - Ostergebirge e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Pirna. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 225 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Kreisverband ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger selbständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen, antifaschistischen und demokratischen Grundwerten unseres Landes. Profilbestimmend ist die Arbeit mit und für ältere Menschen. Er fördert als Sozial- und Wohlfahrtsverband Hilfen und Fürsorge im Rahmen des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens unabhängig von Alter und Geschlecht. Der Kreisverband versteht sich als Interessenvertreter älterer Menschen auf Kreisebene. Er setzt sich für die Wahrnehmung und Verwirklichung ihrer humanistischen, materiellen, sozialen und kulturellen Rechte ein.

Der Kreisverband ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Nächstenliebe gegenüber älteren, behinderten und hilfsbedürftigen Menschen sowie gegenüber Kindern und Jugendlichen am Herzen liegen. Er bietet hilfsbedürftigen Bürgern im Sinne des Dreiklanges „Tätigsein–Geselligkeit–Fürsorge“ Beratung, Betreuung, Pflege und Hilfen. Er fördert, insbesondere durch die ehrenamtliche Tätigkeit in den Ortsgruppen, die Teilnahme älterer Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Damit wirkt er nach dem Leitmotiv „Miteinander Füreinander“. Zur Erreichung dieses Verbandszweckes fördert und unterhält der Kreisverband ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen, Freizeit- und Begegnungsstätten, Sport- und Erholungsmöglichkeiten auf regionaler Ebene. Er kann Anteile an Kapitalgesellschaften und Fonds erwerben, halten bzw. solche bilden.

Der Kreisverband verwirklicht seine Ziele über Aktivitäten seiner Mitglieder sowie über ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter. Der Kreisverband organisiert den Erfahrungsaustausch und notwendige Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Er unterhält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen insbesondere aus den Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens und Wohlfahrtwesens auf nationaler und internationaler Ebene zum fachlichen Austausch und zur Fortentwicklung der Arbeit im Kreisverband.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsentschädigungen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den „Volkssolidarität Landesverband Sachsen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des „Volkssolidarität Landesverband Sachsen e.V.“.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

Die Mitglieder sind organisiert in Ortsgruppen. Der Verein umfasst an natürlichen Mitgliedern:

  • ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr,
  • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Diese bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

Zur Aufnahme stellen natürliche Personen einen schriftlichen Antrag beim Vorstand der Ortsgruppe oder des Vereins. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins. Hierzu nimmt er Rücksprache mit dem Vorstand der zuständigen Ortsgruppe.

Mit der Mitgliedschaft beim Volkssolidarität Kreisverband Sächsische Schweiz e.V. wird zugleich die Mitgliedschaft im „Volkssolidarität Landesverband Sachsen e.V.“ und im „Volkssolidarität Bundesverband e.V.“ erworben. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem „Volkssolidarität Kreisverband Sächsische Schweiz e.V.“ erlischt zugleich die Mitgliedschaft beim Landesverband und Bundesverband der Volkssolidarität.

Der Vorstand des Vereins kann außergewöhnlich verdienstvollen Mitgliedern und Personen, die sich im besonderen Maße um die Volkssolidarität verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Korporative Mitglieder

Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können korporatives Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich zum Vereinszweck der Volkssolidarität bekennen. Über die Aufnahme und die Kündigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins, der auch mit dem korporativen Mitglied die Höhe des von ihm zu bezahlenden Mitgliedsbeitrages vereinbart. Die beidseitige Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

An der Delegiertenversammlung des Vereins kann ein korporatives Mitglied durch einen Beauftragten beratend teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit Austritt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins;
  • mit Ausschluss durch den Vorstand des Vereins;
  • mit dem Tod des Mitglieds.

Der Ausschluss erfolgt insbesondere bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität, bei Nichtbefolgen satzungsgemäßer Anordnungen des Vorstandes oder Nichtbeachtung von Beschlüssen oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung.

Der Vorstand hat vor der Beschlussfassung über den Ausschluss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss wird wirksam mit seiner Beschlussfassung. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung des Bundesverbandes der Volkssolidarität in der jeweils geltenden Fassung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Alle Mitglieder haben das Recht, aktiv an dem Vereinsleben teilzunehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Kreisdelegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 9 Kreisdelegiertenversammlung

Die Kreisdelegiertenversammlung (Mitgliederversammlung des Vereins) wird gebildet aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes des Vereins,
  • den Delegierten seiner Mitglieder.

Ehrenmitglieder, die nicht Delegierte sind, können an der Kreisdelegierten-versammlung teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein.

Die Basis des Vereins sind seine Ortsgruppen. Für die Organisation der Ortsgruppen und deren Aufgaben und Rechte kann die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes eine Geschäftsordnung beschließen. Die Delegierten werden in Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen gewählt. Die Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen werden mindestens einmal in jedem Jahr durchgeführt. Hierzu werden die Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand der Ortsgruppen eingeladen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen seiner Ortsgruppe teilzunehmen. Jugendmitglieder sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), können jedoch nicht als Vorstand des Vereins oder als Delegierte gewählt werden (kein passives Wahlrecht). Die Anzahl der Delegierten pro Ortsgruppe ergibt sich im Verhältnis nach der Zahl der in ihrem Bereich registrierten Mitglieder zum 01. Januar des Jahres, in dem die Delegiertenwahl durchgeführt wird. Der gemeinsame Schlüssel, auf welche Anzahl von Mitgliedern ein Delegierter zu wählen ist, wird durch den Vorstand des Vereins festgelegt. Die in den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen gewählten Delegierten bleiben im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt ist. Neuwahlen sind spätestens 6 Wochen vor einer ordentlichen Kreis-delegiertenversammlung durchzuführen. Neben den Delegierten werden in den Ortsgruppen auch mindestens 2 Ersatzdelegierte gewählt.

Die ordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist im Abstand von 4 Jahren einzuberufen. Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder die Einberufung von mehr als einem Drittel der Delegierten unter Angabe des Zweckes und des Grundes schriftlich verlangt wird.

Die Kreisdelegiertenversammlungen werden vom Vorstand des Vereins schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungs-termin einberufen. Sie sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Kreisdelegiertenversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt insbesondere über:

  • die Entlastung des Vorstandes des Vereins,
  • die Wahl des Vorstandes des Vereins sowie 2 Revisoren,
  • Satzungsänderungen,
  • eingebrachte Anträge,
  • die Wahl der Delegierten und mindestens zwei Vertretern zur Delegierten-versammlung des Landesverbandes,
  • die Auflösung des Vereins.

Für Wahlen gilt folgendes: Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt jeweils gesondert. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Wahl der Beisitzer kann gemeinsam in einem Wahlgang erfolgen.

Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.

Über die Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern und höchstens 6 Beisitzern (erweiterter Vorstand).

Vertreten wird der Verein i.S.v. § 26 Abs. 2 BGB durch den Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsbefugt sind.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Kreisdelegierten-versammlung gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Scheidet der Vorsitzende aus, ist der erweiterte Vorstand befugt, einen der beiden Stellvertreter mit dem Amt zu betrauen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB bestellen. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung des Geschäftsführers durch eine generelle Dienstanweisung und Weisungen im Einzelfall regeln. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Kreisdelegiertenversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr,
  • Erstellung eines Jahresberichts,
  • Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins.

Vorstandssitzungen finden in der Regel im Abstand von 2 Monaten statt, zu denen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kann der Antrag zurückgezogen werden oder es ist über ihn in einer weiteren Vorstandssitzung erneut abzustimmen. Der Termin für diese Vorstandssitzung wird sofort festgelegt und findet in einem Zeitraum von 14 Tagen statt. Kommt es auch dann zur Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den wesentlichen Verlauf der Vorstandssitzungen und die Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Kreisdelegiertenversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich. Sofern die Kreisdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstandsvorsitzenden.

Kreisgeschäftsstelle

Kreisverband Sächsische Schweiz - Osterzgebirge e. V.

Longuyoner Str. 2a
01796 Pirna
Tel.: 03501 / 5634-0
Fax.: 03501 / 5634-18
E-Mail: info@voso-pirna.de

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